Genauso komplex, wie das Boot oder die Yacht ist, die Sie erwerben, können auch die rechtlichen Fragestellungen sein, die beim Yachtkauf zu beachten sind. Viel zu häufig werden leicht erkennbare Dinge schlicht übersehen, die für die Frage der Haftung, der Erfüllung und der Sicherung des von Ihnen womöglich vorab gezahlten Kaufpreises oder eines Teils des Kaufpreis von entscheidender Bedeutung sind.

Kauf beim Yachthändler, Boothändler

So steht kaufvertraglich hinter dem großen Markennamen einer Werft häufig nur ein “kleiner” Händler, der als Einmannbetrieb gar nicht die Kapitalmittel hat, um viel zu bewegen. Die Anzahlung des Kaufpreises kann dann bereits ein gewisses Risiko darstellen, denn im Falle einer (nicht so furchtbar seltenen) Insolvenz der Händlers ist die Anzahlung vielleicht nicht vollständig weg. Aber die Empfehlung, die Rückzahlung der Anzahlung bei dem Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung anzumelden, hat noch keinen euphorischen Käufer einer Yacht glücklich gestimmt. Die Aussichten auf eine magere Quote sind nicht hoch. Das die Werft in solchen Fällen generös die Yacht unter Berücksichtigung der ihr möglicherweise auch nur teilweise zugeflossenen Anzahlung ausliefert ist ein frommer Wunsch. In Einzelfällen mag er erfüllt werden.

Kauf direkt bei der Werft

Aber auch bei dem Kauf direkt ab Werft sollte man nicht sorglos an den Yachtkauf herangehen. Die Kapitalausstattung vieler Werften ist auch nicht viel besser als die der Händler. Kostendruck, Einpressung in ein arbeitsteiliges Produktschema und Forderungen der Zulieferer belasten auch dort die Liquidität der Werft. Besonders interessant wird es bei dem Erwerb von Sportbooten im europäischen oder sogar außereuropäischen (wichtig auch im Hinblick auf Kroatien, Türkei, Norwegen) Ausland. Gilt im europäischen Ausland noch ein zumindest in den Grundzügen harmonisiertes Recht, ist dies auf außereuropäische Yacht-Werften nicht so einfach zu übertragen. So verstrickt man sich schon recht schnell in das Risiko, sich in einem unbekannten Rechtssystem mit den dort geltenden Verfahren, den Vollstreckungsregelungen und einer Rechtswahrnehmung in einer fremden Sprache auseinander zu setzen. Zwar gelten hier Regelungen des internationalen Privatrechts, die sogar dazu führen können, dass sich der Bootskauf nach deutschem Recht bemisst. Aber haben Sie schon einmal einen ausländischen Richter mit dem deutschen Recht konfrontiert?

CE-Konformität

Hinzu kommt, dass nicht nur bei deutschen, sondern insbesondere auch bei ausländischen Werften und Werften in den EU-Beitrittsländern ein nur sehr geringes Bewusstsein über die Anforderungen und Pflichten aus der EU-Sportbootrichtlinie, der CE-Konformität und der CE-Kennzeichnung ergibt. Wer sich den Aufwand und die Kosten eines CE-Zertifizierungsverfahrens oder einer notfalls erforderlichen Nachzertifizierung bewusst macht, kann ermessen, welche Risiken beim Yachtkauf vor allem im Ausland entstehen können. Wer meint, dies sei für ihn als Privatbesitzer kein Thema, mag sich schon auf den nächsten Törn ins Ausland freuen, vor allem im Mittelmeerraum, wo die Diskussion häufig mit dem dafür sachlich zuständigen Hafenkapitän zu führen ist.

Aber auch wem irgendwelche Dokumente gezeigt werden, sollte sich nicht beruhigt anderen Themen zuwenden, sondern auch dieses kritisch hinterfragen. Gerade im Motorbootbereich gibt es eine große Zahl gefälschter Dokumente, die sogar auf Sportboote von bekannten Marken ausgestellt worden sind.

Import aus einem Drittland/ USA

Gerade angesichts der Dollarkursschwankungen gibt es immer wieder einen großen Anreiz, Sportboote aus den USA oder einem anderen Drittland in die EU einzuführen. Dabei gilt sowohl für Neuboote wie für gebrauchte Yachten auch hier das Thema „CE-Konformität“. Denn die EU-Sportbootrichtlinie fordert den Nachweis der CE-Konformität für jedes nach Juni 2006 in die EU eingeführte bzw. erstmals in Gebrauch genommene Sportboot. Umgehungsmöglichkeiten gibt es nur absolut beschränkt. Beachten Sie, dass die Nachzertifizierung von Sportbooten aus Drittländern ein sehr aufwändiger Vorgang ist, bei dem die Kosten die Kursvorteile des Kaufpreises weit übersteigen können. Dies gilt bei Motorbooten noch mehr als bei Segelbooten. Die Hersteller haben in der Regel wenig Interesse, bei der Bereitstellung der für eine Nachzertifizierung erforderlichen Dokumente Unterstützung zu leisten. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel. Wichtig ist, dass Sie diese Fragen erschöpfend und sicher klären, bevor sie kaufen. Ganz schwierig wird es bei dem Import älterer Gebrauchtboote in die EU, denn hier wird die Beschaffung von Dokumentationen, die den Aufwand der Nachzertifizierung mindern, noch schwieriger.

Mehr Informationen zur Nachzertifizierung, der nachträglichen Bescheinigung der Bauart (PCA) gibt es z.B. bei dem IMCI.

Gebrauchtbootkauf

Geht es um den Kauf einer gebrauchten Yacht ist das Thema CE-Konformität zumindest dann nicht vom Tisch, wenn diese nach dem Juni 2006 erstmals in der EU in Verkehr gebracht worden ist. Die zwingend zu fordernde Übergabe der CE-Konformitätserklärung durch den Verkäufer stellt immer wieder ein sehr großes Problem dar. Hierauf zu verzichten  stellt ein Risiko dar, dass man aus Kostengründen nicht eingehen sollte. Denn das Boot ist ohne nicht verkehrsfähig. Ein Rückgriff auf den Verkäufer ist häufig schwerlich möglich. Die Kosten der Nachzertifizierung übersteigen vielfach den Wert des Bootes, sind zumindest aber schmerzhaft hoch.

Ein anderes Thema stellt die Frage des Nachweises der Bezahlung der Umsatzsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer dar. In Zeiten „intelligenter“ Finanzierungsmodelle achtet auch der Fiskus besonders hierauf und kann gerade in den südeuropäischen Ländern den schönen Urlaubstörn komplett vermiesen.

Mängel, Gewährleistung bei Bootskauf

Gerade beim Gebrauchtbootkauf ist natürlich dem Thema Mängel, versteckte Mängel und die Frage der Haftung hierfür besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Findet der Yachtkauf von Privat statt, wird sich jeder schlaue Verkäufer einen Haftungsausschluss für Mängel ausbedingen. Häufig genug  ist der Kaufvertrag aber in diesem Punkt selbst mangelhaft. Die Folge: Der Verkäufer muss sich mit den Gewährleistungsansprüchen herumschlagen, nachdem er das Boot zuvor schon mit einem für ihn schmerzhaften Preisnachlass verkauft hat. Aber auch auf andere Weise kann das Thema Mangelhaftung ungeahnt und ungewollt Bedeutung auch lange Zeit nach dem Verkauf des Bootes erlangen.

Jeder Käufer einer Yacht tut jedenfalls gut daran, das Boot nicht nur selbst zu besichtigen, sondern sich einen kompetenten Sachverständigen dazu zu holen, der auch eine vernünftige Einschätzung für die Kosten etwaiger Ausbesserungsarbeiten und Reparaturen liefert.

Angenehmer für den Käufer ist der Kauf beim Händler. Denn bei dem Kauf einer neuen Yacht gelten zunächst einmal die gesetzlichen Regeln, die eine relativ leichte Geltendmachung von Gewährleistungsrechten innerhalb der ersten sechs Monate und eingeschränkt bis 2 Jahre ermöglichen. Hinzukommen regelmäßig die daneben stehenden Garantieansprüche des Herstellers bzw. der Zulieferer der verbauten Aggregate. Aber auch beim Gebrauchtbootkauf vom Händler ist diesem ein Ausschluss der Gewährleistung für Mängel an dem Gebrauchtboot nur eingeschränkt möglich – ein Grund, warum viele die Yachten nur vermitteln.

Kaufcharter

Charterfreunde kennen insbesondere die Angebote zur Kaufcharter. Neben Fragen der betriebswirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und der Durchsetzbarkeit der häufig propagierten steuerlichen Reize stellen solche Verträge insbesondere hohe Anforderungen an die kritische rechtliche Prüfung. Es ist aus Sicht des Anwalts immer wieder erstaunlich, wie blauäugig selbst im Wirtschaftsleben erfolgreiche Menschen, alle vernünftigen Sicherungsmaßnahmen und Risikominderungs-maßnahmen unterlassen wenn es um Ihr Hobby geht. Beratung beim Anwalt erfolgt meist erst, wenn die wichtigsten Weichenstellungen schon geschehen sind. Der Aufwand weniger 100 Euro für die kompetente Beratung steht dann in Kontrast zu vielen zig tausend Euro Schaden und zumeist noch Ärger mit dem Finanzamt.

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